BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 227a
Literatur: Pilz, Die neue Abgabenordnung für Bund, Länder und Gemeinden, RFG 2009, 124 (126); Blauensteiner, Anpassung der Erhebung der Gemeinde- und Landesabgaben an die Bundesabgaben, PV-Info 2/2010, 15; Ritz, Einhebung der Kommunalsteuer, AFS 2021, 46 (49); Kdolsky in WEKA, Abgabenverfahren, Reg 5 Kap 4.2.4. und 4.2.5.; Koch in WEKA, Abgabenverfahren, Reg 7, Kap 3.12.
Erlässe: RAE, Rz 1387-1389.
1
Eine zwingend festzusetzende Mahngebühr fällt nur „im Falle einer Mahnung nach § 227“, somit nur bei obligatorischer (nicht aber bei freiwilliger) Mahnung an (vgl zB Reeger/Stoll, BAO, § 228 Tz 2). Die Festsetzung der Mahngebühr (nach § 227a Z 1) liegt nicht im Ermessen (vgl Kraft, Abgabenverfahrensrecht, § 95 Anm 2; RAE, Rz 1388; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 227a, 665; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 227a Rz 1; Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 227a Rz 2; Tanzer/Unger, BAO 2025, 269).
2
Nach § 227a Z 2 besteht die Befugnis der Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, eine Mahngebühr festzusetzen, bei erstmaliger Mahnung auch dann, wenn sie nicht erforderlich gewesen wäre (somit wenn die Mahnung „freiwillig“, also ungeachtet einer Ausnahme von der zwingenden Mahnung nac...