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Anpassung der Erhebung der Gemeinde- und Landesabgaben an die Bundesabgaben
Mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG), BGBl I 2009/20, ausgegeben am 25. 3. 2009, wurde mit Wirksamkeit ab eine weitgehende Vereinheitlichung der allgemeinen Bestimmungen und des Verfahrensrechts für die Erhebung der Abgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden erreicht. Für alle Länder gibt es von den für die Bundesabgaben geltenden Bestimmungen abweichende Sonder bestimmungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß.
Gastbeitrag von Mag. Margot Blauensteiner, Mag. Margot Blauensteiner ist juristische Mitarbeiterin bei LeitnerLeitner in Wien.
Erweiterter Anwendungsbereich der BAO
Durch die Novellierung der Bundesabgabenordnung (BAO) wird ihr Anwendungsbereich auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert; dies betrifft auch „allgemeine Bestimmungen“, dh Bestimmungen über Angelegenheiten, die bereits derzeit in der BAO und in den Landesabgabenordnungen geregelt sind und grundsätzlich mehrere Abgaben betreffen.
Dazu gehören ua Definitionen (zB für Wohnsitz, Angehörige) und (materiellrechtliche) Bestimmungen über Nebenansprüche (zB Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen, Verspätungszusch...