Suchen Hilfe
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 207

Christoph Ritz

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Begriff, Zweck
1-6
II.
Anwendungsbereich
7-10
III.
Verjährungsfrist
11-13
IV.
Verjährung bei hinterzogenen Abgaben
14-18

I. Begriff, Zweck

1

In der BAO sind zwei Arten von Verjährungen vorgesehen. Die Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung) befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen. Der im § 238 geregelten Einhebungsverjährung unterliegt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen.

2

Die Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechtes (so jedoch Stoll, WBl 1987, 108), sondern solche des Verfahrensrechtes (zB , 0147; , 2003/16/0138; , 2003/16/0093; , 2006/15/0004; , 2012/15/0111; , Ra 2019/13/0067; ; , RV/7102013/2013; , RV/7400047/2017; vgl zB Achatz, Verjährung, in Leitner, Aktuelles zum Finanzstrafrecht, 78).

Daher führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Abgabenanspruches, sondern lediglich zum Verlust des Rechtes, diesen Anspruch geltend zu machen (vgl zB Stoll, BAO, 2159; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 207 Anm 4; Tanzer/Unger, BAO 2025, 39). Der Eintritt der Verjährung bewirkt nicht das materiellrechtliche Erlös...

Daten werden geladen...