BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 203
Literatur: Vock, Verfahrensrechtliche und unionsrechtliche Aspekte des nationalen Emissionszertifikatehandels, AVR 2022, 2 (3); Knechtl, Die Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben nach der BAO und nach einzelnen Steuergesetzen, in Holoubek/Lang, Sonderverfahrensrecht, 243 (274 f).
Erlässe: GebR 2019, Rz 58, 115.
1
Abgabenvorschriften, die die Entrichtung von Abgaben in Wertzeichen vorgesehen haben, waren § 3 Abs 2 und § 6 GebG, § 17a VfGG, § 24 Abs 3 VwGG. Dem § 37 Abs 10 GebG zufolge ist die Abgabenentrichtung in Stempelmarken (ab 2002) nicht mehr vorgesehen.
Im StRefG 2020 (BGBl I 2019/103) wurde der Klammerausdruck „(Stempelmarken)“ nur in § 242 Abs 1, nicht jedoch in den §§ 203 und 241 Abs 2 aufgehoben. Solche Aufhebungen erfolgten erst durch das AbgÄG 2022 (BGBl I 2022/108).
2
Nicht vorschriftsmäßig in Wertzeichen entrichtet ist (bzw war) eine Abgabe, wenn die Entrichtung nicht oder in einem zu geringen Ausmaß erfolgt.
Nicht vorschriftsmäßig war sie weiters, wenn sie gegen § 7 Abs 1 StempelmarkenG verstoßen hatte. Danach durften zur Abgabenentrichtung nur gültige, unbeschädigte Stempelmarken verwendet werden. Unbeschädigt sind Stempelmarken, die vollständig sind und noch nicht verwendet wurden (§ 7 Abs 3 erster Sat...