BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 197
Literatur: Hollik, Das Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren, SWK 1994, A 209; Korntner/Pilz/Wakounig, Kommentar zum Kommunalsteuergesetz 1993, 224 ff; Taucher, KommSt, § 10 Tz 27 ff; Ryda/Langheinrich, Anbringen in der Bundesabgabenordnung und deren Behandlung durch die Abgabenbehörde (Teil I), FJ 2002, 171 (178); Fellner, KommStG4, § 10; Mühlberger/Ott, Kommunalsteuer2, 537 ff; Ritz, Kommunalsteuer und BAO, in Tanzer-FS, 267 (276); Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO, Wien 2023, 86-89; Ritz, Grundsteuer und BAO, AFS 2024, 122 (124).
Erlässe: Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 vom , 2022-0.892.770, Rz 140-153.
Übersicht
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I. | Zuteilung nach § 197 BAO | 1-7 |
II. | Zuteilung nach § 10 Abs 5 KommStG 1993 | 8-14 |
I. Zuteilung nach § 197 BAO
1
Die Zuteilung besteht in der bescheidmäßigen Zuweisung eines Messbetrages in voller Höhe oder eines Messbetragsanteiles in unbestrittener Höhe an eine Körperschaft (Gemeinde).
Messbescheide und Zerlegungsbescheide sprechen an sich bereits über die Zuteilung ab. Ein eigener Zuteilungsbescheid war nur nach Maßgabe des § 197 BAO (bzw ist nach § 10 Abs 5 KommStG 1993) zu erlassen.
1a
„Steuermessbeträge spielen nur mehr in der Grundsteuer und den auf ihnen aufbauenden Abgaben vom Grundbesitz eine Rolle (...). Die sachliche wie zeitliche ‚Immobilisierung‘ der Grund...