BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 148
Übersicht
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I. | Prüfungsauftrag | 1-8 |
II. | Wiederholungsprüfung (§ 148 Abs 3) | 9-13 |
III. | Begleitende Kntrolle (§ 148 Abs 3a) | 13a-13d |
IV. | Ankündigungspflicht (§ 148 Abs 5) | 14-17 |
I. Prüfungsauftrag
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Der Prüfungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung iSd § 94 (zB Iro, BAO, 126; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 148 Anm 2; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 148 Rz 3; Tanzer/Unger, BAO 2025, 154).
Er ist gem § 299 Abs 1 aufhebbar (vgl zB Stieger in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 148 BAO [Prüfungsauftrag] Abschn 3.2.; ); seit § 244 idF AbgÄG 2022 (BGBl I 2022/108) allerdings nur mehr von Amts wegen.
Aus der im § 148 Abs 1 vorgesehenen Pflicht zur Vorweisung des Auftrags ergibt sich, dass er stets schriftlich zu erlassen ist (Stoll, BAO, 1647; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 148 Anm 2; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 148, 436).
Der Prüfungsauftrag ist somit ein Bescheid (zB ; ; , RV/7102162/2021) und hat neben den sich aus § 93 Abs 2 und 3 sowie § 96 ergebenden Inhaltserfordernissen weiters die im § 148 Abs 2 geforderten zu enthalten. Er hat daher den Gegenstand der vorzunehmende...