BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 98
Literatur: Semler-Großschedl in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 98 BAO (Mai 2008); Fischerlehner, Zeitpunkt einer elektronischen Zustellung, UFSjournal 2009, 304; Fuchs, Zeitpunkt der elektronischen Zustellung, AFS 2017, 92; Knechtl, FinanzOnline-Zustellung bei Aufgabe der inländischen Abgabestelle, BFGjournal 2019, 219; Hilber, Fehlende Mailverständigung hindert nicht die wirksame Zustellung, AFS 2022, 21; Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 (2023) § 98 BAO; Bauer, Heilung bei mangelhafter Zustellung über FinanzOnline, AVR 2024, 73; Bernhart/Vock, Die elektronische Zustellung in den unterschiedlichen Verfahrensarten im Vergleich, AVR 2024, 261.
1
Das Zustellgesetz (ZustG) ist mit in Kraft getreten. Es gilt grundsätzlich für Zustellungen ua im Anwendungsbereich der BAO; Vorrang haben jedoch gegebenenfalls Sonderregelungen der BAO (wie insbesondere §§ 101 und 103) sowie zB § 22 AbgEO. Das ZustG gilt auch im Finanzstrafverfahren (§ 56 Abs 3 FinStrG).
2
§ 98 Abs 1 erster Halbsatz BAO hat primär informativen Charakter, da sich die Anwendbarkeit des ZustG bereits aus dessen § 1 (und dem Vorrang speziellerer Normen) ergibt (vgl jedoch Walter/Mayer, Zustellrecht, 20, wonach solche zu § 1 ZustG parallele Regelungen - wie auch § 21 AVG - bei ei...