BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 64 Organisation und Aufgaben
Literatur: Hammerl, „Wir leben in einer Zeit zunehmender Internationalisierung“, BFGjournal 2021, 297; Stieger in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 64 BAO (April 2022); Macho/Schwaiger/Lehner/Hammerl/Epply, in Die Organisation der steuerlichen Außenprüfung, B. Abschn 6 (Die Zentralen Services), in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung (November 2022).
1
Als weitere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung werden die „Zentralen Services“ eingerichtet. In § 64 wird festgelegt, dass die Zentralen Services eine bundesweite Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung mit Unterstützungsfunktion sind (ErlRV BlgNR 27. GP, 1).
Die Zentralen Services haben ihren Sitz in Wien (§ 5 Sitz-V).
Zu den Aufgabenbereichen der Zentralen Services gehört ua die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten durch Abhaltung einschlägiger Lehrgangs-, Kurs- und Seminarangebote - zum Beispiel an der Bundesfinanzakademie (ErlRV BlgNR 27. GP, 1).
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§ 115 BundeshaushaltsG 2013 lautet:
„§ 115. (1) Der Buchhaltungsagentur des Bundes obliegt die fallweise und unvermutete Nachprüfung der gesamten Verrechnung einschließlich der Personalverrechnung der haushaltsführenden Stellen sowie der von diesen verwal...