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iFamZ 2, April 2022, Seite 93

Zur Urkundenqualität nach § 154 AußStrG

iFamZ 2022/68

§ 154 AußStrG

Eine Urkunde ist nicht schon dann unbedenklich iSd § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG, wenn sie frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln ist. Vielmehr muss es sich um ein Schriftstück handeln, dem besondere Glaubwürdigkeit zukommt. Dies setzt bei einer Privaturkunde insb voraus, dass kein Zweifel daran besteht, dass sie von jener Person stammt, die darin eine sie belastende Erklärung abgegeben hat.

[1] 1. Eine Urkunde ist nicht schon dann unbedenklich iSd § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG, wenn sie frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln ist (§ 27 GBG); vielmehr muss es sich um ein Schriftstück handeln, dem besondere Glaubwürdigkeit zukommt (RIS-Justiz RS0001391, vgl auch RIS-Justiz RS0001395). Dies setzt bei einer Privaturkunde insb voraus, dass kein Zweifel daran besteht, dass sie von jener Person stammt, die darin eine sie belastende Erklärung abgegeben hat (4 Ob 166/14m mwN; 2 Ob 75/17v).

[2] Dieses Erfordernis ist bei der hier strittigen Aufzeichnung eines Anwalts über ein mündlich geschlossenes Erbteilungsübereinkommen nicht erfüllt. Die Rechtsmittelwerber können sich daher nicht auf eine unbedenkliche Urkunde stützen. Damit kann offenbleiben, ob für das Erbteilungs...

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