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Fehlende Feststellungen zur behaupteten Interessenkollision
iFamZ 2022/56
Bei der Beurteilung der Eignung einer Person zum Erwachsenenvertreter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen, wobei zu deren Annahme bereits ein objektiver Tatbestand genügt. Bei bestehenden Hinweisen auf Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen. Die Möglichkeit einer Interessenkollision ist jedoch bei nicht nahestehenden Personen als Erwachsenenvertreter ebenso ernst zu nehmen. Ob eine Interessenkollision zu befürchten ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Erstgericht hat dazu entsprechende Feststellungen zu treffen.
[1] Die Betroffene erlitt im Juli 2018 ein Schädel-Hirn-Trauma. Daraufhin regten ihre Kinder D.P., T.B. und Dr. R.B. jun jeweils die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters an.
[2] Das Erstgericht bestellte für die Betroffene Dr. C.W. gem § 271 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter. (…)
[3] Aufgrund des durchgeführten Verfahrens sei offenkundig, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen könne. Ihre besondere Situation erforder...