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iFamZ 2, April 2022, Seite 82

Geltungsbereich in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

iFamZ 2022/61

§ 2 Abs 1 Satz 1 HeimAufG

Seit dem 2. ErwSchG fallen auch Einrichtungen der Länder sowie private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, etwa Landesjugendheime, Heime privater Träger, sonder-, heil- und sozialpädagogische Wohngemeinschaften, SOS-Kinderdörfer und Sonderschulen, in den Anwendungsbereich des HeimAufG (7 Ob 80/19v).

Bei diesen Einrichtungen kommt es nach der Generalklausel des § 2 Abs 1 HeimAufG darauf an, dass wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Minderjährige in der Einrichtung ständig betreut oder gepflegt werden können. Ausschlaggebend ist dabei nicht, dass drei oder mehrere Minderjährige mit einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung dort aufgenommen sind, sondern einzig, ob die strukturelle Möglichkeit besteht, diese in den Einrichtungen aufnehmen und betreuen zu können.

Mit dem Auffangtatbestand werden demnach jene Einrichtungen erfasst, in denen aufgrund der dort vorhandenen strukturellen (pflegerischen bzw pädagogischen) Bedingungen und der daraus für die betreuten und gepflegten Personen resultierenden „Lebenswelt“ heimähnliche Bedingungen vorliegen.

Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 HeimAufG kommt es auf den im Vertrag zwischen dem Bundesla...

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