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iFamZ 2, April 2022, Seite 74

Geltendmachung eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels im Revisionsrekursverfahren?

iFamZ 2022/47

§ 66 Abs 1 AußStrG

Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Gericht in einem Verfahren über die Obsorge einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht.

(…) Auch im Pflegschaftsverfahren gilt, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz iSd § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG grundsätzlich keinen Revisionsrekursgrund bildet, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (4 Ob 73/20v mwN). (…) Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin besteht kein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht in einem die Obsorge betreffenden Verfahren einen Sachverständigen beizuziehen hätte (4 Ob 246/18g; 4 Ob 73/20v). (…)

Rubrik betreut von: Susanne Beck
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