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iFamZ 2, April 2022, Seite 82

Geltungsbereich in mehreren Wohneinheiten mit jeweils maximal zwei Bewohner*innen

iFamZ 2022/60

§ 2 Abs 1 Satz 1 HeimAufG

Ob die Betreuung der Bewohner durch einen Rechtsträger an einem Standort (zB in mehreren Wohneinheiten) oder disloziert an mehreren Standorten erfolgt, ist nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es in Fällen wie diesem, in denen an den einzelnen — disloziert gelegenen — Standorten nicht zumindest drei psychisch kranke oder geistig behinderte Betroffene ständig betreut oder gepflegt werden können, für die Frage der Anwendbarkeit des HeimAufG darauf an, ob bei einer Betrachtung der Organisation des Gesamtgebildes eine heimähnliche oder eine familienähnliche Betreuungssituation vorliegt.

Hierzu bedarf es ergänzender Feststellungen, wie etwa welchen konkreten Inhalt der „Dienstvertrag“ zwischen Organisation und „Elternteil“ hat, wie die vorzunehmende Dokumentation aussieht, ob die Teamleiter (sogenannte „Eltern“) selbständig und eigenverantwortlich für die Betreuung der Kinder verantwortlich sind oder ob diese durch generelle Richtlinien der GmbH vorgegeben ist, ob ein Weisungsrecht der GmbH gegenüber den „Eltern“ besteht und wenn ja, wie dieses ausgestaltet ist sowie welche konkrete Aufgaben das Support Team übernimmt und wie dieses organisiert ist und eingesetzt wi...

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