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Nachträgliche Genehmigung der Prozessführung
iFamZ 2021/57
Genehmigt der Erwachsenenvertreter die Prozessführung nicht, so ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO gegeben. Der Nichtigkeitsgrund liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn die Prozessführung nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Genehmigung kann in jeder beliebigen Form, sowohl prozessual als auch außergerichtlich, und auch konkludent erfolgen.
Beteiligt sich der Erwachsenenvertreter am erstgerichtlichen Verfahren und erstattete umfangreiches (Bestreitungs-)Vorbringen und wurde in der Berufung eine allfällige fehlende Genehmigung der Prozessführung nicht geltend gemacht, so ist eine schlüssige Genehmigung der Prozessführung gegeben.