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Keine Diskriminierung durch die kürzere Anwesenheitsfrist Staatsangehöriger
iFamZ 2022/71
Art 3 Abs 1 lit a Gedankenstrich 6 VO Brüssel IIa
OE, C-522/20
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH hat der EuGH (Dritte Kammer) am in der RS C-522/20, OE, für Recht erkannt:
„Das in Art. 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Aufenthaltsmitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der VO Brüssel IIa eine Mindestdauer des Aufenthalts des Antragstellers unmittelbar vor der Antragstellung voraussetzt, die sechs Monate kürzer ist als die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgesehene, und zwar deshalb, weil der Antragsteller Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist.“
Nach dem EuGH soll die VO in ihren Zuständigkeitstatbeständen eine tatsächliche Beziehung zu dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung wahrnehmen, sicherstellen.
Ein Angehöriger dieses Mitgliedstaats, der wegen einer ehelichen Krise den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ehepaars verlässt und beschließt, in sein Herkunftsla...