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iFamZ 2, April 2022, Seite 99

Keine Diskriminierung durch die kürzere Anwesenheitsfrist Staatsangehöriger

iFamZ 2022/71

Art 3 Abs 1 lit a Gedankenstrich 6 VO Brüssel IIa

OE, C-522/20

Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH hat der EuGH (Dritte Kammer) am in der RS C-522/20, OE, für Recht erkannt:

„Das in Art. 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Aufenthaltsmitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der VO Brüssel IIa eine Mindestdauer des Aufenthalts des Antragstellers unmittelbar vor der Antragstellung voraussetzt, die sechs Monate kürzer ist als die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgesehene, und zwar deshalb, weil der Antragsteller Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist.“

Anmerkung

Nach dem EuGH soll die VO in ihren Zuständigkeitstatbeständen eine tatsächliche Beziehung zu dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung wahrnehmen, sicherstellen.

Ein Angehöriger dieses Mitgliedstaats, der wegen einer ehelichen Krise den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ehepaars verlässt und beschließt, in sein Herkunftsland zurückzukehren, ist daher grundsätzlich nicht in einer Situation, die mit der eines Antragstellers vergleichbar wäre, der nicht die Angehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und infolge einer Ehekrise dorthin umzieht, unterhält doch ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem zwangsläufig institutionelle und rechtliche sowie in der Regel kulturelle, sprachliche, soziale, familiäre oder das Vermögen betreffende Bindungen, die bereits zur Feststellung der tatsächlichen Beziehung zu diesem Mitgliedstaat beitragen können. Zudem wird für den anderen Ehegatten eine gewisse Vorhersehbarkeit gewährleistet, weil dieser mit einer Scheidungsklage im Heimatstaat des Partners rechnen kann.

Der EuGH befindet es daher nicht für offensichtlich unangemessen, dass diese Bindungen vom Unionsgesetzgeber bei der Bestimmung der erforderlichen Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Antragstellers in dem betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt wurden.

Dass dieser Ansatz schon in meiner Anmerkung zum Vorabentscheidungsersuchen in iFamZ 2020/394 anklingt, mag ich nicht verschweigen.

Robert Fucik

Rubrik betreut von: Robert Fucik
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