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Kein Günstigkeitsvergleich im Obsorge- entziehungsverfahren
iFamZ 2022/44
Im Verfahren über die Entziehung der Obsorge der Eltern ist kein Günstigkeitsvergleich, sondern eine konkrete Gefährdungsanalyse und eine Prüfung von Alternativen zur Übertragung der Pflege und Erziehung an den KJHT vorzunehmen.
(…) 2. Die Entziehung der Obsorge der Eltern ist (…) nur dann geboten, wenn diese ihre Erziehungspflichten vernachlässigen, ihre Erziehungsgewalt missbrauchen oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen sind. Ein subjektives Schuldelement ist nicht erS. 73 forderlich. Es muss aber aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird (RIS-Justiz RS0048633). Eine Änderung der Obsorgeverhältnisse darf dabei nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs und nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung notwendig ist. Es bedarf einer sorgfältig erhobenen Tatsachengrundlage, aus der sich mit der nötigen Sicherheit eine konkrete und auch aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl ableiten lässt (RIS-J...