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iFamZ 2, April 2022, Seite 79

Haftung des Schädigers für Entschädigung des Erwachsenenvertreters

iFamZ 2022/55

§§ 276, 1293 ff ABGB

Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Die Haftung kann auch die gerichtlich zugesprochene Entschädigung des infolge eines Verkehrsunfalls bestellten Erwachsenenvertreters für die Verwaltung des Vermögens umfassen, das aus Leistungen der Unfallversicherung an die Geschädigte besteht.

[1] Die damals 16 Jahre alte Klägerin wurde am bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Nach dem gerichtlichen Vergleich vom haften die beiden Beklagten gegenüber der Klägerin zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Folgen aus diesem Verkehrsunfall zu 80 %.

[2] Als Folge der beim Unfall erlittenen Verletzungen musste für die Klägerin zunächst eine Sachwalterin bestellt werden. Am wurde die IfS-Erwachsenenvertretung zur neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für die Klägerin bestellt.

[3] Infolge des Unfalls erhielt die Klägerin aus zwei privaten Unfallversicherungen, die ihre Eltern (bei dritten Versicherern) für sie abgeschlossen hatten, Versicherungsleistungen von zirka 700.000 bis 800.000 €...

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