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(Hier keine) Berücksichtigung von Krankenversicherungsprämien und Kreditrückzahlungsraten
iFamZ 2022/40
Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Höhe der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach billigem Ermessen ermöglichen, hat der geldunterhaltspflichtige Elternteil darzulegen.
(…) 4. Bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen gehört eine Krankenzusatzversicherung zum Lebensstandard, während bei geringeren Unterhaltsleistungen verhindert werden soll, dass durch die Anrechnung der Prämien zu wenig an tatsächlich geleistetem Geldunterhalt verbleibt (RIS-Justiz RS0047560 [T8]).
Gegen die von der Rsp des OGH gedeckte Beurteilung des Rekursgerichts, hier – im Hinblick auf das unterdurchschnittliche Einkommen der geldunterhaltspflichtigen Mutter – die Prämien der Krankenzusatzversicherung von 30 oder 35 € monatlich nicht anzurechnen, vermag die Mutter keine beachtenswerten Argumente zu bringen.
5.1. Zur Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Höhe der Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht eine stRsp dahin, dass Kreditrückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Kreditrückzahlungen verringern die Unterhaltsbemessungsgrundlage daher nur ausnahmsweise, insb ...