ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 255a Feststellung der Invalidität
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Die Bestimmung wurde durch das SRÄG 2012 im Zusammenhang mit der Abschaffung der befristeten IP für Personen, die am das 50. Lj noch nicht vollendet haben, eingefügt (vgl näher § 256 Rz 29 ff). Da der Anspruch auf die Durchführung berufl Maßnahmen der Rehabilitation durch das AMS (§ 39b AlVG) daran anknüpft, ob der Versicherte Berufsschutz genießt, soll die Möglichkeit eingeräumt werden, auch außerhalb eines Leistungsverfahrens feststellen zu lassen, welche Art von Invalidität vorliegt. Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob die Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt (EB 2000 BlgNR 24. GP, 25). Auch das absehbare Eintreten der Invalidität führt gem § 253e nach dem SVÄG 2016 zu einem Rechtsanspruch auf berufl Rehabilitation und ist daher ebenfalls gem § 255a feststellungsfähig.
2
Stellt der PVT fest, dass keine dauerhafte Invalidität vorliegt, so hat er nach § 367 Abs 4 festzustellen, ob die Invalidität vorübergehend im Ausmaß von zumind 6 Monaten vorliegt und bejahendenfalls, wann sie eingetreten ist. Weitere Feststellungen sind bei einem Antrag nach § 255a nicht zu treffen (§ 367 Abs 4 vorletzter Satz idF des SVAG).
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Wird festgestellt, dass Inva...