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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 254 Invaliditätspension

Martin Sonntag

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundvoraussetzungen der Invaliditätspension (Abs 1 und 3)
A.
Rechtslage bis und für vor geborene Versicherte ab (vor dem SRÄG 2012)
12
B.
Rechtslage für ab geborene Versicherte ab (nach dem SRÄG 2012)
34
II.
Pensionsbezieher nach Rehabilitation (Abs 4)
59
III.
Teilpension (Abs 6 bis 8)
1014

I. Grundvoraussetzungen der Invaliditätspension (Abs 1 und 3)

A. Rechtslage bis und für vor geborene Versicherte ab (vor dem SRÄG 2012)

1

Für Versicherte, die vor dem das 50. Lj bereits vollendet haben, gilt § 254 Abs 1 Z 1 und 2 idF vor dem SRÄG 2012 (§ 669 Abs 5 idF des SVAG).

Abs 1 Z 1 idF vor dem SRÄG 2012 wurde gemeinsam mit § 253e über die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation mit dem BBG 2011 eingeführt. Für die in § 253e geregelte Rehabilitation ist damit der Rsp der Boden entzogen, bei Anbieten einer Rehabmaßnahme erst im sozialgerichtlichen Verfahren sei die Leistung befristet zuzusprechen (vgl näher § 255 Rz 99 und 178; 10 ObS 107/12a): Hatte der PVT den IP-Antrag mangels Invalidität abgewiesen und kommt das Sozialgericht zu einem anderen Ergebnis, mu...

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