ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 15 c) Knappschaftliche Pensionsversicherung
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Ergibt die betriebswirtschaftliche Betrachtung der verschiedenen Zweige eines Unternehmens das Bild, dass dem in Rede stehenden Betrieb eine selbständige wirtschaftl Existenz zukommt und die Vorprodukte des Hauptbetriebes dem in Rede stehenden Betrieb nur in geringem Maße dienen, ist nicht von einem Nebenbetrieb iSd Abs 3 zu sprechen. Der betriebl Zusammenhang muss nicht ein solcher technischer Natur sein. Ein betrieblicher Zusammenhang ist entweder technischer Natur (zB die Verwendung gemeinsamer Anlagen) oder organisatorischer Natur, wie zB durch Bestehen einer gemeinsamen Werksleitung. Ein räuml Zusammenhang ist nur bei Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte auf einem Werksgelände oder zumind einem benachbarten Gelände gegeben, keinesfalls jedoch dann, wenn die räuml Distanz zw zwei Betriebsstätten überwunden werden muss (BMAS, SV-Slg 42.055). Es muss also ein örtliches Naheverhältnis bestehen (VwGH 1852/71).
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Die Beschäftigung von Kraftfahrern im Bergbaubetrieb muss keine überwiegende sein. Als zeitl Element enthält Abs 4 nur die Einschränkung, dass es sich nicht um eine einmalige, kurzfristige Arbeit handeln darf. Bei Abs 4 handel...