ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 221 Aufgaben
1
Die Bestimmung zählt die Versicherungsfälle (zum Begriff des Versicherungsfalls vgl § 223 Rz 1) der PV auf. Die Regelungen hins des Versicherungsfalls des Alters finden sich in den §§ 253, 275f, 283 sowie im aufgehobenen § 253b, hins der geminderten Arbeitsfähigkeit in den §§ 254–256, 271 bis 274, 277–280, 285, hins des Todes in den §§ 258–260, 264–269, 282, 289 und 291, hins Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge in den §§ 253e, 253f, 270a, 270b, 276e, 276f und den §§ 300–307f.
2
Vgl die Aufzählung der Leistungen in § 222 und die Regelung zum Eintritt des Versicherungsfalles in § 223 Abs 1.