ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 219 Eltern- und Geschwisterrente
1
Auch Adoptiveltern, die ein Recht auf Elternunterhalt haben können, gehören zum anspruchsberechtigten Personenkreis auf Gewährung einer Elternrente (10 ObS 51/11i).
Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Vers vor seinem Tod tatsächlich überwiegend zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Anspruchswerbers beigetragen, dh mehr als die Hälfte des Erforderlichen bezahlt hat (RS 0108297). Die Beweislast für die Leistung und das Ausmaß des Beitrags trifft den Anspruchssteller (10 ObS 174/97d).
2
Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Anspruchswerber des Versicherten weder durch eigenes Vermögen oder eigenes Einkommen, noch durch eine zumutbar gewesene Beschäftigung imstande gewesen ist, den notwendigen Unterhalt selbst zu erwerben. Diese Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestanden haben (RS 0108296). Ob der Verstorbene bis zu seinem Tod überwiegend zum Unterhalt eines Elternteils beigetragen hat, ist nicht allein maßgebend. Ein Anspruch auf Elternrente kommt idR nur dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Elternteils unter der Hälfte des maßgeblichen Richtsatzbetrags liegt und die Differenz vom angehörigen V...