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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 218 Waisenrente

Sieglinde Tarmann-Prentner

1

Zum Kindesbegriff des § 252 vgl ausf dort.

Ein uneheliches Kind, dessen Vater nicht festgestellt ist, gilt nach dem Tod der Mutter als doppelt verwaistes Kind (RS 0084462).

2

Die höheren Sätze für doppelt verwaiste Kinder sind auch dann zu gewähren, wenn der zweite Elternteil nicht sozialversichert war, weil die Leistungen der VT zur Waisenversorgung nicht nur den Ausgleich des Entfalles des Arbeitseinkommens des getöteten Vers bezwecken, sondern schlechthin der erhöhten Hilfsbedürftigkeit verwaister Kinder Rechnung tragen sollen (RS 0084457).

3

Die Waisenrente des Stiefkinds kann nicht entzogen werden, wenn es nach dem Tod des Stiefvaters bei einem AU und neuer Verehelichung der Mutter wieder zum leiblichen Vater zieht, dem auch vom Pflegschaftsgericht die Pflege und Erziehung übertragen wird (OLG Wien RW0000148).

4

Der Deckungsfonds für die von VT erbrachten Leistungen an Waisenpensionen bzw Waisenrenten ist nicht auf die Schadenersatzansprüche der Waisen wegen entgangener Unterhaltsleistungen in Form von Bar- oder Sachleistungen zu beschränken, sondern umfasst auch Ansprüche iSd § 1327 ABGB wegen entgangener Pflegeleistungen (8 Ob 223/80, 224/80).

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