ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 213 Witwen(Witwer)beihilfe
1
Mit dem Tod eines Schwerversehrten fallen nicht automatisch auch sofort die finanziellen Auswirkungen seiner zu Lebzeiten bestehenden Behinderung weg (zB laufende Kosten einer behindertengerecht angelegten und ausgestatteten Wohnung; wegen Beistandsleistung eingeschränkte eigene Erwerbstätigkeit des überlebenden Ehegatten). Der allfällige Pensionsanspruch des Hinterbliebenen kann Härten, die sich aus dem plötzlichen tiefen Absinken des Haushaltseinkommens wegen Entfalls der Schwerversehrtenrente ergeben können, nicht verhindern.
2
Wenn ein Schwerversehrter ohne ursächlichen Zusammenhang mit einem VF aus der UV verstirbt, hat der hinterbliebene Ehegatte daher als einmaligen Ausgleich Anspruch auf die Witwen(Witwer)beihilfe in Höhe von 40 % der (bei mehreren: höchsten) Rentenbemessungsgrundlage des Verstorbenen.