ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 204 Anfall der Versehrtenrente
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Die Versehrtenrente ist wie die übrigen Leistungen der UV gegenüber jenen der KV nachrangig und fällt daher erst nach Ende eines Krankengeldbezugs an. Besteht für eine durch einen AU oder eine BK verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf KG aus der KV, ruht dieser Anspruch aber gemäß § 143 Abs 1 Z 2 oder 3 wegen Anstaltspflege oder Gehaltsfortzahlung bis zur 26. Woche nach Eintritt des VF, so fällt die VR erst mit der 27. Woche nach dem Eintritt des VF an (RS 0084262).
Für Selbstständige bestimmt sich der Anfall nur nach Abs 3, auch wenn sie Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (§ 104a GSVG, ab ) haben (2001 BlgNR 24. GP, 4).
Abs 5 normiert schließlich die Grundregel für alle nicht in Abs 1 bis 4 besonders geregelten Fälle.
II. Gehaltsfortzahlung
2
Die Regelung des Abs 2 geht davon aus, dass die in Betracht kommenden Bediensteten nach einem AU (wie auch in sonstigen Fällen der Arbeitsunfähigkeit) grundsätzlich eine Weiterleistung des bisherigen Gehalts durch den DG erhalten.