ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 193 Durchführung der Unfallheilbehandlung
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Ob der Träger der UV die Unfallheilbehandlung unmittelbar durch dazu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewährt oder einen KVT mit der Durchführung gegen Kostenersatz betraut, liegt im freien Ermessen des VT, dessen Entscheidung nicht durch Klage beim ASG angefochten werden kann (RS 0084261).