ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 188 Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften
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Die Tätigkeit des Unfallverhütungsdiensts geht dem Hausrecht des Betriebsinhabers vor; dieser ist auf Verlangen auch zur persönlichen Mitwirkung an Betriebsbesichtigungen verpflichtet (s auch Geppert, Arbeitsinspektion und Arbeitnehmerschutzrecht, 351).