ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 181 Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Feste BMG nach § 181 bestehen für folgende in der UV teilvers Personen:
Selbstständig Erwerbstätige
Nach BSVG pflichtvers Landwirte
Angehörige katholischer bzw evangelischer Orden, Kongregationen und Anstalten hinsichtl ihrer Tätigkeit in deren landwirtschaftlichen Betrieben
Selbstversicherte (§ 19)
Teilnehmer und Lehrende an Ausbildungskursen iSd § 8 Abs 1 Z 3 lit c
Volontäre
In Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge untergebrachte Personen
Laienrichter, Schöffen und Geschworne, soweit keine BMG aus ihren DV oder sonstigen Tätigkeiten ermittelt werden kann.
Gegen den Umstand, dass die Bemessungsgrundlagen für Versicherte nach BSVG, GSVG und ASVG unterschiedlich festgestellt werden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS 0107985), weil nach der stRspr des VfGH die einzelnen SV-Systeme wegen ihrer unterschiedlichen Gestaltungen des Beitrags- und Leistungsrechtes nicht miteinander vergleichbar sind und der Gleichheitsgrundsatz für eine einheitliche Regelung daher nicht ins Treffen geführt werden kann.
II. Selbstständige
2
Die Pflichtv...