ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 167 Wochengeld beim Tod der Wöchnerin
1
Zur gesetzlichen Höchstdauer des Wochengeldbezuges s näher § 162 Rz 15 f.
2
Nach dieser Bestimmung ist das Wochengeld an denjenigen weiterzuzahlen, der den Unterhalt des Kindes tatsächlich aus eigenen Mitteln trägt, unabhängig davon, ob ihn eine Unterhaltsverpflichtung trifft oder nicht (vgl ähnliche Regelung § 19 Abs 1 Z 2 BPGG).
3
Stirbt die Mutter vor der Entbindung oder sterben Wöchnerin und Kind, endet der Wochengeldanspruch; in diesem Fall kann für fälliges und noch nicht ausbezahltes Wochengeld höchstens noch die Bezugsberechtigung im Fall des Todes des Anspruchsberechtigten (§ 107a) Platz greifen (Binder in Tomandl/Felten, System 264/32).