ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 161 Pflege in einer Krankenanstalt
1
Die in Abs 1 angeführte Begrenzung von längstens zehn Tagen gilt nur dann, wenn keine Komplikationen auftreten, die den VF der Krankheit erfüllen. Liegt der VF der Krankheit vor, ist die Anstaltspflege mit der Dauer des VF unbegrenzt (vgl auch Drs in SV-Komm § 161 Rz 2 f).
2
Für den Fall der Hausentbindungen musste eine besondere Regelung nicht getroffen werden, weil schon die §§ 159 und 160 den Umfang und das Ausmaß der bei der Hausentbindung zu erbringenden Leistungen (Hebammenbeistand, erforderlichenfalls ärztlicher Beistand, Heilmittel und Heilbehelfe) festlegen (Pöltner/Pacic, § 161 Anm 1).
3
Im Fall einer aus dem VF der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege hat der KVT die Verpflegskostenersätze auch für Angehörige der Versicherten zur Gänze zu entrichten (s näher §§ 145 und 148 bis 150; Pöltner/Pacic, § 161 Anm 2).