ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 158 Anspruchsberechtigung
1
Leistungen der Mutterschaft können grds für Versicherte und für Angehörige (s näher § 123 Rz 2) gewährt werden. Die Angehörigeneigenschaft muss nicht schon im Zeitpunkt des Eintritts des VF bestanden haben; es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt begründet wird, in dem eine Leistung aus diesem VF noch möglich ist (SSV 2/185, Pöltner/Pacic, § 158 Anm 2, Binder in Tomandl/Felten, System 264/26).
2
Bei Wechsel der Versichertenzuständigkeit während der Gewährung (des Ruhens) von Leistungen aus dem VF der Mutterschaft bleibt der frühere VT für den VF leistungszuständig (s § 126 Rz 1).
2a
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der EU sind die Art 17 ff der VO 883/2004 und die Art 22 ff der Durchführungs-VO 987/2009 zu beachten (dazu s näher Drs in SV-Komm § 159 Rz 6).
3
Die Leistungen – einschließlich Wochengeld – stehen auch zu, wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft (anders als durch Selbstkündigung, ungerechtfertigten Austritt, schuldhafte Entlassung oder einvernehmliche Auflösung) endet und der VF erst nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt, sofern der Beginn der 32. Woche vor Eintritt des VF noch von der Pflichtversicherung umfasst ist...