ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 157 Umfang des Versicherungsschutzes
1
Die Mutterschaft ist als selbständiger VF ausgeprägt, weil sie einerseits ähnlich einer Krankheit die Berufstätigkeit unterbricht und eine ärztliche Behandlung erforderlich macht, andererseits wegen der Normalisierung ihres Auftretens nicht als Krankheit einzustufen ist (Resch, Sozialrecht5, 69). Dieser VF umfasst die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese nicht als Krankheit oder als Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind.
2
Gem § 117 Z 4 werden aus diesem VF folgende Leistungen gewährt:
Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern (§ 159)
Heilmittel und Heilbehelfe (§ 160)
Pflege in einer Krankenanstalt bzw einem Entbindungsheim (§ 161)
Wochengeld (§ 162)
3
Eine Entbindung ist keine Krankheit. Sie liegt vor, wenn ein Kind entweder lebend geboren wird oder tot geboren ein Geburtsgewicht von zumindest 500g aufweist (Binder in Tomandl/Felten, System 264/24). Es wird nicht mehr wie früher auf die Körperlänge (von wenigstens 35 cm) abgestellt (vgl Pöltner/Pacic, § 157 Anm 1). Diese Definition ergibt sich aus § 8 Abs 1 Z 1 HebammenG, wonach a...