ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 153a Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche
1
Da die bisherigen Regelungen über die Kieferregulierung regelmäßig mit hohen Zuzahlungen bzw Behandlungsbeiträgen für die Versicherten verbunden waren und diese für viele Eltern eine nur schwere oder unüberwindbare finanzielle Belastung darstellen, wird ab Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Kieferregulierung als Sachleistung gewährt.
2
Behandlungsbedürftigkeit liegt nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft dann vor, wenn auf Grund einer erheblichen Zahn- oder Kieferfehlstellung großer oder sehr großer Behandlungsbedarf besteht, was jedenfalls bei den IOTN (Index für kieferorthopädische Behandlung) 4- und 5-Fällen anzunehmen ist.
Die Leistung der kostenlosen Kieferregulierung beinhaltet sämtliche für den Behandlungsplan und die Therapie erforderliche Diagnostik, den Behandlungsplan selbst sowie die Therapie mittels festsitzender und abnehmbarer Geräte.
3
§ 343f sieht eine Preistransparenz vor, wobei Patienten von Leistungserbringern, deren Honorare nicht veröffentlicht werden (können), gem § 153a Abs 4 Z 1 keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben.
4
Zur geplanten gesamtvertraglic...