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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 143 Ruhen des Krankengeldanspruches

Walter Schober

Übersicht der Kommentierung


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I.
Ruhenstatbestände
1
II.
Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 1 Z 1)
2
III.
Entgeltfortzahlungsanspruch (Abs 1 Z 3)
36a
A.
Urlaubsersatzleistung
7
B.
Kündigungsentschädigung
8, 9
C.
Abschlussprovisionen
D.
Folgeprovisionen
IV.
Mehrfache Krankenversicherung (Abs 4)
12, 13
V.
Weitere Ruhenstatbestände (Abs 6)
1416

I. Ruhenstatbestände

1

Gemäß § 143 Abs 1 ruht der Anspruch auf Krankengeld

  • bei Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit an den KVT (Z 1);

  • sofern ein gesetzlicher oder vertraglicher Entgeltsfortzahlungsanspruch gegen den AG im Ausmaß von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge besteht (§ 49 Abs 1); bei Fortzahlungsanspruch von 50 % gebührt 50 % des Krankengeldes (Teilkrankengeld), bei darunter liegendem Fortzahlungsanspruch das volle Krankengeld (Z 3);

  • bei Gewährung von Übergangsgeld;

  • bei Präsenz-/Zivildienern und Zeitsoldaten;

  • bei Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz iSd § 14a–d AVRAG (ARÄG 2013, BGBl I 2013/138) während des Bezugs des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.

II. Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 1 Z 1)

2

Gemäß § 138 Abs 2 haben die Pflichtversicherten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem KVT...

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