ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 139 Dauer des Krankengeldanspruches
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anspruchsdauer (Abs 1, 2, 2a und 2b) | |
II. | Einheitlicher Versicherungsfall (Abs 3) | |
III. | Neuer Versicherungsfall (Abs 4) | |
IV. | Warnpflicht (Abs 6) |
I. Anspruchsdauer (Abs 1, 2, 2a und 2b)
1
Der VF tritt mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Fällt – wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit – die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser VF beendet (RS 0084738).
Der gesetzliche Anspruch erlischt nach Ablauf der Höchstdauer von 52 Wochen (Abs 1). Nach Abs 2 kann durch die Satzung des VT dieser Anspruch auf 78 Wochen erhöht werden. Ob eine Bindung zu einer derartigen „Verlängerung“ besteht, müsste sich aus der Satzung ergeben (vgl 10 ObS 84/21g).
2
Der KVT hat innerhalb der gesetzlichen und auch der allenfalls satzungsmäßig erweiterten Höchstdauer den Anspruch auf Krankengeld zu leisten, auch wenn während der Dauer des Krankengeldanspruches eine Pension anfällt. Die Frage, ob das Krankengeld zu Unrecht bezogen wurde, ist unabhängig von einem allfälligen Ruhen der Pensionsansprüche gem § 90 zu lösen (RS 0083767).
2a
Durch die Änderung beim Pensionsvorschuss im Rahmen des 2. StabG 2012 (BGBl I...