ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 108i Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
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Bei anhaltend hohen Inflationsraten sinkt bei nicht indexierten Sozialleistungen die reale Kaufkraft. Vor diesem Hintergrund sollen ab ua auch das Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld an die Inflation angepasst werden. Die Valorisierung der BMG erfolgt jährlich in Anlehnung an die Regelungen zur Anpassung der Pensionen bzw der Renten aus der UV mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), wobei dies beim Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld gesetzlich festgelegt wird, für das Krankengeld wird hingegen eine Satzungsermächtigung für die Krankenversicherungsträger verankert (EB 1663 BlgNR 27. GP 1).