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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 108f Festsetzung des Anpassungsfaktors

Jörg Ziegelbauer

1

Der Anpassungsfaktor ist gem § 108 Abs 5 für die Erhöhung der Renten, der Pensionen, des Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeldes sowie der leistungsbezogenen festen Beträge in der SV (zB §§ 77 Abs 4, 162 Abs 3a Z 1, 181, 254 Abs 7, 292 Abs 3, 293 Abs 2 ua) heranzuziehen. Seit dem PensionsharmonisierungsG, BGBl I 2004/142 orientiert sich die Pensionsanpassung nicht mehr an der Lohnentwicklung, sondern an der Erhaltung der Kaufkraft, sie ist daher an die Veränderung der Verbraucherpreise gebunden (Tomandl, Grundriss6 Rz 288; 653 BlgNR 22. GP, 15; zur historischen Entwicklung s Tomandl in Tomandl/Felten, System, 0.6.1–0.6.4). Der Anpassungsfaktor dient überdies der Berechnung der Aufwertungsfaktoren (§§ 108 Abs 4, 108c), der AZ-Richtsätze (§ 293 Abs 2) sowie einiger anderer Werte (zB §§ 179 Abs 5, 522k Abs 2). Er besitzt auch außerhalb der SV Bedeutung (etwa bei der Anpassung der Beamtenpensionen, s § 41 Abs 2 PG 1965).

Rz 2 entfällt

3

Der Anpassungsfaktor wurde für das Jahr 2024 aufgrund der VO BGBl II 2023/309 mit 1,097 festgelegt.

4

Der Anpassung unterliegen alle Renten- und Pensionsbestandteile im gleichen Ausmaß mit Ausnahme des ...

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