ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 103 Aufrechnung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Zulässigkeit der Aufrechnung | |||
A. | Bestehen einer Hauptforderung | |||
B. | Zulässige Gegenforderungen | |||
1. | Beitragsschulden (Abs 1 Z 1) | |||
2. | Rückzuerstattende Leistungen (Abs 1 Z 2) | |||
3. | Vorschüsse (Abs 1 Z 3) | |||
4. | Unterschiedsbeträge bei Teilpension (Abs 1 Z 4) | |||
5. | Mehrfachleistungen für denselben Zeitraum (Abs 1 Z 5) | |||
III. | Zulässige Höhe der Aufrechnung | |||
A. | Aufrechnungsbeschränkung nach Abs 2 | |||
B. | Festlegung der monatlichen Abzugsrate | |||
IV. | Aufrechnung und Insolvenz | |||
V. | Verfahren |
I. Allgemeines
1
Die Aufrechnung (Kompensation) ist die Aufhebung einer Forderung (Hauptforderung) durch eine Gegenforderung; sie wirkt als Zahlung; beide Forderungen werden – soweit sie sich decken – getilgt.
2
In der bürgerlich-rechtlichen Terminologie (und auch hier) erklärt der Aufrechnende die Aufrechnung mit der ihm zustehenden (Gegen-)Forderung gegen die (Haupt-) Forderung des Aufrechnungsgegners. § 103 und zT auch die Rsp zum ASVG sprechen hingegen davon, dass der VT die Gegenforderung (zB Beitragsschulden) auf die zu erbringenden Geldleistungen (als Hauptforderung des Vers) aufrechnet.
3
Bei einer Aufrechnung ist zunächst die Zulässigkeit der Aufrechnung d...