ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 89 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
Übersicht der Kommentierung
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I. | Haft | ||
A. | Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1) | ||
B. | Untersuchungshaft (Abs 1 Z 2) | ||
II. | Auslandsaufenthalt (Abs 1 Z 3) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Ausnahmen (Abs 3) | ||
III. | Leistungen für Angehörige (Abs 4 bis 6) | ||
A. | Krankenversicherung (Abs 4) | ||
B. | Unfall- und Pensionsversicherung (Abs 5) |
I. Haft
A. Freiheitsstrafe (Abs 1 Z 1)
1
Sämtliche Leistungsansprüche (Geld- und Sachleistungen) aller Versicherungszweige ruhen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer strafrechtlichen Unterbringung nach §§ 21 Abs 2 (Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum bei einer Verurteilung), 22 (Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) und 23 (Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter) StGB durch den Vers oder durch den Angehörigen, für den die Leistung gewährt wird; auch die Verbüßung einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Ruhensgrund. Dies gilt gleichermaßen für die Verbüßung von Freiheitsstrafen im EU-Ausland (10 ObS 83/13y). Leistungsansprüche ruhen auch während der Zeit der Flucht aus einer Haft (1...