ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 84e Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger
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Die §§ 84d und 84e dienen der Umsetzung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich (bei Redaktionsschluss noch nicht kundgemacht), die bis abgeschlossen wurde. Unter „Frühen Hilfen“ fallen Maßnahmen während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Art 1 Abs 2 Frühe-Hilfen-Vereinbarung). Durch die 15a-Vereinbaung und ihre Umsetzung werden die Maßnahmen von Bund, Ländern und Sozialversicherung in diesem Bereich gebündelt, wobei auf bereits bestehende Strukturen der Koordinierung aufgebaut wird (EB 2315 BlgNR 27. GP 1). § 84d und § 84e regeln die Entsendung in das nationale und die regionalen Gremien („Koordinierungsgruppen“) und die Festlegung der von den SVT aufzubringenden Mittel.