ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 84 Unterstützungsfonds
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§ 84 bildet iSd § 81 die ges Grundlage für Leistungen, die in dieser Form in den leistungs- und beitragsrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind. Er begründet (wirtschaftlich gesehen) die Erbringung von Kulanzleistungen bzw den Rahmen entspr – im SV-Recht nicht vorgesehener – Rückstellungen (§ 198 Abs 8 Z 4 lit c UGB). Die rechtmäßige Verwendung von Mitteln eines Unterstützungsfonds (U-Fonds), mag damit auch persönlich eine Einschätzung der Berücksichtigungswürdigkeit eines Falles durch den verantwortlichen Entscheidungsträger verbunden sein, kann damit für sich allein kein Anlass für Haftungen nach § 424 sein. Er begründet aber dennoch keine Möglichkeit, Leistungen nach Billigkeit (ungebundenem Ermessen) zu erbringen (SVSlg 6407). Auf Leistungen aus dem U-Fonds kann in Sonderbestimmungen hingewiesen sein; vgl § 501 Abs 2, § 588 Abs 7a, § 607 Abs 19. Die Gewährung eines Energie- oder Heizkostenzuschusses wurde jedoch nicht als Aufgabe der SV, sondern als Angelegenheit der Sozialhilfe gesehen. Die Verwendung von SV-Mitteln für diesen Zweck ist unzulässig (VwGH 2007/08/0021, SVSlg 60.038), Auszahlungsbeteiligung gegen Vollkostenersatz § 104 Abs 7.
Leistungen aus einem U-Fonds sin...