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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 79 Sonstige Bestimmungen

Johannes Derntl

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Rückforderung gem § 69 bei freiwilliger Versicherung
2
A.
Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung
3
B.
Rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung
46
II.
Beitragseinbringung bei Selbstversicherung in der Krankenversicherung
7, 8
III.
Abführung der PV-Beiträge bei Selbstversicherung gem § 19a
9

Vorspann

1

Diese Regelung enthält unter dem Titel „Sonstige Bestimmungen“ spezielle Anordnungen für die freiwillige Versicherung im Allgemeinen sowie für einige Fälle der Selbstversicherung.

I. Rückforderung gem § 69 bei freiwilliger Versicherung

2

Zu Ungebühr (vgl § 69 Rz 4) entrichtete Beiträge zur freiwilligen Versicherung können wie bei der Pflichtversicherung zurückgefordert werden. Auf die Motive der Entrichtung der Beiträge zur Selbstversicherung stellt das Gesetz nicht ab (VwGH 2008/08/0255; vgl § 69 Rz 11). In zwei Fällen kommt es zur Durchbrechung des ansonsten auch für freiwillige Beiträge geltenden Grundsatzes des Ausschlusses der Rückforderung im Falle einer Leistungsgewährung. § 79 enthält somit für freiwillig geleistete Beiträge, insb auch für die Selbstversicherung in der KV, eine Begünstigung für die Vers gegenüber...

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