ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 78 Fälligkeit, Einzahlung und Haftung
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Gemäß § 13 der Mustersatzung 2020 des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (avsv Nr 88/2020 idF avsv 1/2021, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at) sind die Beitr für Selbstversicherte nach § 19a (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung) zu Beginn des KM fällig.