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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 77 Ausmaß und Entrichtung

Andreas Blume

1

Die Höhe des Beitragssatzes für Selbstversicherte in der Unfallversicherung regelt § 15 der Satzung der AUVA (avsv Nr 51/2020; abrufbar unter www.ris.bka.gv.at).

2

Die Höherversicherung in der PV wird nicht durch den Antrag und/oder die Bewilligung, sondern durch die Zahlung des Beitrages bewirkt. Die Zahlung eines solchen Beitrages steht nach Abs 2 letzter Satz nur einem Versicherten zu. Bei einem Wegfall der Pflichtversicherung, Weiterversicherung oder Selbstversicherung in der PV besteht daher kein Recht auf eine Höherversicherung nach dem ASVG (VwGH 92/08/0164).

3

Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2024 (BGBl II 2023/407) wurden die festen Beträge gem Abs 2a mit 73,20 € und gem Abs 4 mit 136,33 €, 204,81 €, 15.878,78 € und 23.935,39 € festgesetzt.

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