ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 76b Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
1
Die Höhe der BGL für Selbstversicherte in der Unfallversicherung regelt § 15 der Satzung der AUVA (avsv Nr 51/2020; abrufbar unter www.ris.bka.gv.at).
2
Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2024 (BGBl II 2023/407) wurde der feste Betrag gem Abs 1 mit 21,47 € festgesetzt.