ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 76 Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung
1
Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2024 (BGBl II 2023/407) wurden die festen Beträge gem Abs 1 Z 1 mit 218,80 €, gem Abs 1 Z 2 mit 30,52 € und gem Abs 1 Z 3 mit 30,52 € festgesetzt.
2
Wie der VwGH im Erk VwGH 92/08/0231, ausgesprochen hat, ist eine „Selbstversicherung gem § 16 Abs 2“ im G nicht vorgesehen. § 16 Abs 2 ordnet vielmehr nichts anderes an als die Geltung des § 16 Abs 1 für die dort genannten Personen. Eine Differenzierung danach, ob ein Versicherter dem Kreis der im § 16 Abs 2 genannten Personen angehört od nicht, trifft erst die Bestimmung des Abs 1 Z 1 und 2 bei Festsetzung der BGL (VwGH 2004/08/0034, 92/08/0231).
2a
Unter Einkommen iSd Abs 1 Z 2 lit a ist das Einkommen gem § 2 Abs 2 EStG zu verstehen, da das StudFG auf diese Bestimmung verweist (vgl §§ 8, 10, 32 StudFG).
3
Ein Antrag auf Festsetzung der Mindestbeitragsgrundlage iR einer „Studentenversicherung“ auf der Grundlage des § 16 Abs 2 ist dann, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, als Antrag iSd § 76 Abs 2 zu behandeln, und zwar insb dann, wenn der Antragsteller das Vorliegen auch der wirtschaftl Vorau...