ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 74 Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung
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Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2024 (BGBl II 2023/407) wurden die festen Beträge gem Abs 1 Z 1 mit 11,35 €, gem Abs 1 Z 2 mit 2,86 € und gem Abs 6 mit 29.668,06 € festgesetzt.