ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 70a Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
1
Abs 1: Welche Pensionen beitragspflichtig sind, bestimmt § 73 Abs 1.
2
Zur Erstattung von Amts wegen: siehe § 70 Rz 6.
3
Da eine Beitragserstattung im Falle von Mehrfachversicherungen von Verfassungs wegen nicht geboten ist, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er eine Beitragserstattung vorsieht oder nicht, und gegebenenfalls, ob er Beiträge, die von Bemessungsgrundlagen über der (einfachen) Höchstbeitragsgrundlage entrichtet wurden, zur Gänze oder nur zum Teil erstatten will, sofern die Abgrenzung sachlich gestaltet ist. Wenn der Gesetzgeber in § 70a anordnet, dass eine Beitragserstattung (nur) stattfindet, sofern die Höchstbeitragsgrundlage für den gesamten Versicherungszeitraum in einem Kalenderjahr überschritten wurde, überschreitet er seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, sondern schafft er eine klare und einfach zu vollziehende Erstattungsregelung. Das mit § 70a geschaffene System ist auch nicht in sich unsachlich. Wenn das Gesetz im Rahmen der Regelung der Beitragspflicht den Kalendermonat als Beitragszeitraum vorsieht, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass der Gesetzgeber...