ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 67c Dienstleistungszentrum
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Beim DLZ handelt es sich um keine eigene Rechtsperson, sondern nur um eine bei der Landesstelle Wien der ÖGK (vormals WGKK) eingerichtete Stelle, die für die Abwicklung der im Gesetz angeführten Aufgaben zuständig ist. Unter anderem werden vom DLZ alle Anträge auf Aufnahme bzw Wiederaufnahme entgegengenommen und es wird die dreijährige Bautätigkeit an Hand der vorgelegten Unterlagen geprüft. Unabhängig davon hat jede Landesstelle, die für ein Beitragskonto des Antragstellers zuständig ist, die Möglichkeit, im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Aufnahme zu verwehren. Lehnt das DLZ eine Aufnahme mangels entsprechendem Nachweis der dreijährigen Bautätigkeit mit einer schriftlichen Mitteilung ab, kann die zuständige Landesstelle für die ÖGK nach Prüfung dieser und allfälliger weiterer Unterlagen auf Antrag bescheidmäßig die Nichtaufnahme aussprechen, oder das DLZ darüber verständigen, dass das Unternehmen aufzunehmen ist. Das DLZ führt daher nur eine Vorprüfung durch, die endgültige Entscheidung obliegt immer der ÖGK über die zuständige Landesstelle.
Gem § 67a Abs 6a nimmt das DLZ Haftungsfreistellungsbeträge entgegen bzw zahlt Guthaben aus, wenn ein Unte...